AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Veranstaltungen der
Handwerkskammer Dresden Wirtschaftsakademie GmbH (Stand 14.09.2009)
 
Die Veranstaltungen der Handwerkskammer Dresden Wirtschaftsakademie GmbH  (im Folgenden "WA") werden laut neuestem Angebot und unter Berücksichtigung der folgenden Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.
 
 
1. Geltungsbereich und Teilnahme
1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für den Bereich der offenen Veranstaltungen. Das WA-Angebot an offenen Veranstaltungen kann grundsätzlich jede/r Teilnehmer/in (im Folgenden TN) nutzen.
1.2. Soweit für die Teilnahme besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen, müssen diese vom TN erfüllt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind vom TN selbst zu prüfen. Sie sind den Veranstaltungsangeboten der WA zu entnehmen und/oder in der WA zu erfragen. Die WA berät und informiert den TN über die Bedingungen und die Anforderungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, behält sich die WA den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung vor. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Veranstaltungsgebühren.
1.3. Ist eine Prüfungszulassung erforderlich, muss sie vom TN gesondert beantragt werden. Die Anmeldung zur Veranstaltung beinhaltet nicht die Zulassung zur Prüfung.
 
 
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
2.1. Vor Teilnahme füllt der TN eine ordnungsgemäße Anmeldung aus. Mit der Anmeldung erkennt der TN diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Bei  begrenzter Teilnehmerzahl werden Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so wird dies umgehend mitgeteilt.
2.2. Durch Aushändigung oder Zusendung der Anmeldebestätigung durch die WA kommt der Vertrag zustande.
 
 
3. Durchführung/ Rücktritt
3.1. Die Anmeldung wird mit Eingang bei der WA wirksam. Die Anmeldung kann vom TN innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich widerrufen werden, sofern dieser Widerruf bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der WA eingeht. In diesem Fall, fallen keine Gebühren an. Bei einem schriftlichen Widerruf bis zu 5 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50% der Veranstaltungsgebühr, mindestens jedoch 50,00 € fällig. Der TN hat die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung durch die WA, einen Ersatz-TN zu stellen, der in alle Rechte und Pflichten eintritt. Die WA kann die Zustimmung verweigern, wenn für den Ersatz-TN ein Ausschlussgrund nach Ziffer 5.5. vorliegt oder die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt. Ein verspäteter Widerruf gilt als Kündigung gemäß Ziffer 5.
3.2. Die WA behält sich vor, eine Veranstaltung aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen, z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Bei einer Verschiebung des geplanten Veranstaltungsbeginns um mehr als einen Monat oder bei einer Unterbrechung um mindestens vier Veranstaltungstermine besteht ein Rücktrittsrecht des TN. Die WA bemüht sich, die TN unverzüglich zu informieren
3.3. Der TN hat keinen Anspruch auf eine/n bestimmte/n Referenten/in oder Veranstaltungsraum. Die WA behält sich vor, bei kurzfristiger Erkrankung des/der zuständigen Referenten/in die vorgesehene Abfolge einzelner Veranstaltungsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall werden die TN unverzüglich benachrichtigt.
 
 
4. Gebühren und Fälligkeiten
4.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe aus der Anmeldung hervorgeht. Die schriftlich benannten Gebühren verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Die Veranstaltungsgebühr ist in voller Höhe mit der Zusendung der Anmeldebestätigung/ Rechnungslegung fällig.
4.3. Bei Veranstaltungen bis zu einer Dauer von drei Monaten ist die gesamte Veranstaltungsgebühr spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei der WA.
4.4. Für Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten wird die Zahlung der Veranstaltungsgebühren in monatlichen gleich bleibenden Beträgen (Zahlungsraten) gewährt. Die monatliche Zahlungsrate ermittelt sich wie folgt: Veranstaltungsgebühren dividiert durch die Anzahl der vollen Veranstaltungsmonate. Die Zahlungsraten sind jeweils im Voraus zum 1. Werktag eines Veranstaltungsmonats fällig. Die WA hat je angefangenen Veranstaltungsmonat Anspruch auf die volle monatliche Zahlungsrate.
4.5. Gebühren für Lehr- und Lernmaterialien und sonstige Gebühren, die nicht im Angebot genannt sind, werden mit der Erbringung der Leistung fällig.
4.6. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung gemäß Ziffer 3.2. oder Unterbrechung über einen Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des TN. Im Fall der Unterbrechung hat der TN die Veranstaltungsgebühren anteilig für die bereits erfolgten Veranstaltungszeiten zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.
 
 
5. Kündigung
5.1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5.2. Bei Veranstaltungen, die bis zu drei Monate dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
5.3. Der TN kann bei Veranstaltungen, die länger als drei Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Veranstaltungsmonate kündigen. Danach kann der TN den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten drei Veranstaltungsmonate ordentlich kündigen.
5.4. Bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung durch den TN sind die bis zum Ende der Kündigungsfrist anfallenden Zahlungsraten zu entrichten; bei einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung nach Ziffer 4.5. sind die noch ausstehenden
Veranstaltungsgebühren sofort fällig. Die Geltung des § 615 Satz 2 BGB wird abbedungen. Überzahlte Beträge werden von der WA erstattet.
5.5. Die WA kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der TN gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt und dieses Handeln auch nach schriftlicher Abmahnung durch die WA fortsetzt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der TN schuldhaft den Unterrichtsablauf massiv stört oder andere TN oder Dozenten belästigt oder bedroht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der TN mit der Zahlung der Veranstaltungsgebühren in Höhe eines Betrages von drei Monatsraten in Verzug gekommen ist. Im Fall dieser außerordentlichen Kündigung durch die WA hat der TN die Veranstaltungsgebühren anteilig bis Ablauf der Kündigungsfristen nach Ziffern 5.2 und 5.3 zu entrichten.
 
 
6. Mitwirkung
6.1. Der TN verpflichtet sich, die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung und die ausgehändigten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu beachten. Den Anweisungen der Mitarbeiter der WA sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetriebs ist Folge zu leisten.
6.2. Der TN verpflichtet sich, die für die Feststellung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zur Veranstaltung und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.
6.3. Der TN verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Gebühren.
6.4. Der WA bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 geltend zu machen.
 
 
7. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen
7.1. Jeder TN, der regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung gemäß des Veranstaltungsangebotes.
7.2. Das Bestehen einer Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen.
7.3. Für Veranstaltungen, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann von der WA ein Fachzeugnis erstellt werden. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z.B. bei der HWK) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt die WA keine Haftung; für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der TN selbst verantwortlich. Die WA unterstützt die TN hierbei.
 
 
8. Haftung
8.1. Die WA haftet nicht für Schäden aus Unfällen, Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder für Zertifikats- bzw. Titelmissbrauch, ebenso nicht für Folgeschäden, die sich aus der Veranstaltung oder deren Abbruch oder Absage ergeben, soweit diese nicht  auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens der WA oder deren Beauftragte beruhen.
8.2. Die WA haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe des TN.
8.3. Entgeltlich oder unentgeltlich ausgehändigte Arbeitsmittel sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Sie dürfen weder vervielfältigt, an Dritte weiter gegeben noch veröffentlicht werden. Bei nachgewiesenen Verstößen bleiben rechtliche Schritte vorbehalten.
 
 
9. Verzugskosten
9.1. Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem TN kann nach eintretendem Zahlungsverzug ein Betrag von EUR 5,00 zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist der WA nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB erhoben.
 
 
10. Datenschutzhinweis
Der TN erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert werden. Die WA stellt sicher, dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder entspricht.
 
 
11. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, in einem solchen Fall eine Lösung zu finden, die dem ursprünglichen Sinn dieser Vertragsbestimmungen nahe kommt.
 
 
12. Gerichtsstand
Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Vereinbarter Gerichtsstand ist Dresden.